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Eingriffsverwaltung

Eingriffsverwaltung bezeichnet eine Art der Öffentlichen Verwaltung, die dem Bürger und anderen Rechtssubjekten ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgibt und damit in das Grundrecht, nach Belieben zu handeln oder nicht zu handeln, auch durch den Einsatz von Zwangsmitteln eingreift. Wichtig ist dabei der uneingeschränkte Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, sodass eine Eingriffsverwaltung nur dann rechtmäßig handelt, wenn die Handlung auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung geschieht. Geschieht dies anders, so liegt eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG vor.

(Quelle: https://dewiki.de/Lexikon/Eingriffsverwaltung)


Laut Landratsamt Haßberge ist jedoch zu berücksichtigen, dass „im Rahmen der Sachverhaltsermittlung bzw. der Verifizierung eines Sachverhaltes – insbesondere in der Eingriffsverwaltung – sind Anhörungsschreiben durch die Verwaltung sachgerecht und gesetzlich vorgeschrieben. Etwaige Irrtümer, Fehlinformationen bzw. –interpretationen sind systemimmanent und können bei der notwendigen Sachverhaltsermittlung ausgeräumt werden“.

Dies bedeutet, dass Schreiben der Gemeinde mit Forderungen zum Tun, Dulden oder Unterlassen, vom Bürger kritisch überprüft und im Zweifelsfall umgehend widersprochen werden sollte. Denn nur so kann letztlich gewährleistet werden, dass eine Sachverhaltsermittlung auf Grundlage des Rechtsstaatsprinzips erfolgen kann.

Falls die konkreten Vorwürfe nicht zutreffen, lässt sich nach Auffassung des Landratsamtes Haßberge jedoch kein Anspruch auf öffentliche Richtigstellung durch die Gemeinde ableiten“.