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Pflichten der Gemeinderatsmitglieder

Nach Art. 29 GO ist der Gemeinderat die Vertretung der Gemeindebürger.

Die Ratsmitglieder sind  in ihrer Tätigkeit dabei verpflichtet ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln. Ratsmitglieder dürfen im Rahmen ihrer öffentlichen Verantwortung nicht versuchen einen persönlichen Vorteil zu erlangen.

Darüber hinaus sind sie verpflichtet über allen in nicht öffentlichen Sitzungen bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Denn durch die Behandlung im nicht öffentlichen Teil bringt der Rat zum Ausdruck, dass er diese für geheimhaltungsbedürftig hält.

Art. 20 Bay. Gemeindeordnung - Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht

  1.  Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen.
  2. Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren;
  3. Wer den Verpflichtungen der Absätze 1, 2 schuldhaft zuwiderhandelt, kann mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden;
    die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.