Nach Art. 29 GO ist der Gemeinderat die Vertretung der Gemeindebürger.
Die Ratsmitglieder sind in ihrer Tätigkeit dabei verpflichtet ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln. Ratsmitglieder dürfen im Rahmen ihrer öffentlichen Verantwortung nicht versuchen einen persönlichen Vorteil zu erlangen.
Darüber hinaus sind sie verpflichtet über allen in nicht öffentlichen Sitzungen bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Denn durch die Behandlung im nicht öffentlichen Teil bringt der Rat zum Ausdruck, dass er diese für geheimhaltungsbedürftig hält.
Art. 20 Bay. Gemeindeordnung - Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht