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Zuständigkeiten der Gemeindeorgane

Nach Art. 29 GO wird die Gemeinde „durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet“. Dabei ist der Gemeinderat grundsätzlich das „willensbildende“ Organ. Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 GO).

Die dem ersten Bürgermeister kraft Gesetzes zugewiesenen eigenen Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 GO sind vor allem die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der erste Bürgermeister hat zu prüfen, ob er selbst eine Entscheidung treffen kann oder ob er dafür einen Gemeinderatsbeschluss benötigt. Bei dieser Prüfung ist von Art. 29 GO auszugehen, der den Gemeinderat generell für zuständig erklärt, soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheiden darf.

Kommt der erste Bürgermeister bei der Prüfung, welches Gemeindeorgan zuständig ist, zum Ergebnis, dass ihm selbst diese Organkompetenz zusteht, so darf er die Angelegenheit nicht auf die Tagesordnung setzen, und zwar auch nicht zu dem Zweck, um sich beim Gemeinderat „rückzuversichern“.

Geschäftsgang und Entscheidungen des Gemeinderates

Art. 47 Abs. 1 GO schreibt vor, dass der Gemeinderat in Sitzungen beschließt (Sitzungszwang). Der Gemeinderat darf nicht im Umlaufverfahren, durch mündliche Befragung der Mitglieder oder bei Treffen der Gemeinderäte, welche nicht den Vorgaben der Geschäftsordnung entsprechen, Entscheidungen treffen. 

Nach Art. 51 der Gemeindeordnung werden Entscheidungen des Gemeinderates ausschließlich nach Beratung durch Beschlüsse in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Vorbereitung und Einberufung der Gemeinderatssitzungen ist Aufgabe des ersten Bürgermeisters. Für jede Sitzung hat der erste Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen Dabei ist die Unterrichtung der Allgemeinheit über die Beratungsgegenstände ein wichtiger Zweck der Tagesordnung.

Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO). Der erste Bürgermeister hat die Tagesordnung getrennt nach öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzung aufzustellen. Der Gemeinderat hat jedoch im Einzelfall selbst noch zu prüfen und zu entscheiden, ob die Zuordnung durch den ersten Bürgermeister zutreffend ist oder ob nicht für einen nichtöffentlichen Tagesordnungspunkt die Öffentlichkeit herzustellen ist.

Jedes Gemeinderatsmitglied hat in Bayern das  Recht Anträge zu stellen. Daraus folgt zugleich auch ein Anspruch darauf, dass der gestellte Antrag grundsätzlich in der nächsten Sitzung behandelt wird. Deshalb sieht § 24 Abs. 1 Satz 2 GOM vor, dass der erste Bürgermeister rechtzeitig eingereichte Anträge von Gemeinderatsmitgliedern möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzt.

Laut Art. 54 der Gemeindeordnung sind  von allen Verhandlungen des Gemeinderats Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Gemeindebürgern frei.



Quelle: RECHTLICHE GRUNDLAGEN KOMMUNALER SELBSTVERWALTUNG -
Kommunalpolitischer Leitfaden, Ausgabe 2014, Hanns-Seidel-Stiftung e.V. München